Familienrecht: der Ehevertrag

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Auch wenn sich jedes Brautpaar auf den schönsten Tag im Leben freut und sich natürlich erhofft, tatsächlich auch den Bund fürs (ganze) Leben zu schließen - einige Gedanken über rechtliche Konsequenzen und Vorkehrungen für den Ernstfall sollte sich jeder machen. Etwa ein Drittel aller Ehen werden heutzutage geschieden und obwohl natürlich niemand damit rechnet dazu zu gehören, lohnt sich eine Absicherung in bestimmten Fällen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die rechtliche Lage und die verschiedenen Optionen, die Ihnen ein Ehevertrag gibt.
Grundsätzlich wird ein Ehevertrag für den Fall der Scheidung geschlossen und regelt die Vermögensverhältnisse nach dieser. Ist nichts anderes vereinbart, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Die Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass sich durch die Hochzeit nichts an den Vermögensverhältnissen der Eheleute geändert hat, jedem der beiden Partner also sein Eigentum gehört, um das er sich alleine kümmert. Die schließt auch die Gegenstände ein, die während der Ehe erworben werden.
Nach einer Scheidung wird eine sogenannte Vorher-Nachherbetrachtung angestellt, bei dem das Vermögen beider Ehepartner vor der Ehe mit dem aktuellen Vermögen verglichen und der Zugewinn (das dazu gewonnene Vermögen) festgestellt wird. Dieser Zugewinn wird berechnet, indem vom aktuellen Vermögen jedes Partners dessen Schulden, Verbindlichkeiten und Anfangsvermögen abgezogen werden. Das Ergebnis dieser Berechnung stellt den Zugewinn dar.
Nach dieser Berechnung wird ein Ausgleich hergestellt: der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte des Überschusses an den anderen abgeben. Damit wird sicher gestellt, dass alles während der Ehe angestaprte Vermögen zu gleichen Teile auf beide Ehegatten aufgeteilt wird.
Abweichend davon kann der Ehevertrag die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft bestimmen.
Die Gütertrennung
Während der Zeit der Ehe ändert sich durch einen Ehevertrag, der eine Gütertrennung vereinbart, nichts für beide Ehegatten. Beide Vermögen bleiben getrennt und werden getrennt verwaltet. Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft wird allerdings nach einer Scheidung der Zugewinn nicht aufgeteilt. Stattdessen behält jeder Ehepartner sein Vermögen mit Zugewinn. Gemeinsame Besitztümer werden wie bei nicht-verheirateten Miteigentümern aufgeteilt, indem derjenige, der einen Gegenstand behält, dem anderen einen Ausgleich in entsprechendem Geldwert zu zahlen hat.
Die Gütergemeinschaft
Der Fall der Gütergemeinschaft ist etwas komplexer und hängt von den genauen Vereinbarungen im Ehevertrag ab. Wird die Gütergemeinschaft vor der Hochzeit und nicht als Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart, wird ab der Heirat kein Unterschied mehr zwischen dem von jedem Ehepartner in die Ehe eingebrachten Vermögen gemacht: beide Anteile Verschmelzen zu einem Gesamtvermögen. Bestimmte Gegenstände können jedoch von diesem Umstand ausgenommen werden. Bei dieser Art Gütergemeinschaft muss während der Ehe genau festgelegt werden, wie das Vermögen verwaltet und wie darüber verfügt wird.
Wird die Gütergemeinschaft als Errungenschaftsgemeinschaft vereinbart, wird das jeweils von beiden Ehegatten in die Ehe eingebrachte Vermögen von der Vereinbarung ausgenommen. Dies bedeutet, dass lediglich das ab dem Zeitpunkt der Ehe angesammelte Vermögen als gemeinsames Gute behandelt wird.
Beide Vereinbarungen müssen nicht vor der Ehe getroffen werden, sie können problemlos auch nach der Hochzeit festgelegt werden.
Grundsätzlich gilt, dass jeder Ehevertrag nur gültig ist, wenn er im Beisein beider Ehepartner (oder ihrer Vertretungen) im Beisein eines Notars geschlossen wurde. Und wie bei jedem Vertrag gilt auch hier, dass eine genaue Überlegung über die Vereinbarungen und ihre Konsequenzen notwendig ist. Besonders nicht-verdienende Ehefrauen sollten sich gut überlegen, einem Ehevertrag mit Gütertrennung zuzustimmen. Ein Ehepartner mit deutlich höherem Vermögen wird dagegen von einer Gütergemeinschaft, die vor der Ehe festgelegt wurde, signifikante Nachteile haben.
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